- Sonderveranstaltung
- bis zum 8.7.2004 geltende Regelung: Unzulässige Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft (§ 7 I UWG).- Gegensatz: ⇡ Sonderangebote § 7 II UWG; erlaubte Sonderveranstaltungen sind ⇡ Abschnittsschlussverkäufe und ⇡ Räumungsverkäufe. Das Verbot beschränkt sich auf Verkaufsveranstaltungen mit Waren und erfasst nicht Vermietungen, Ankaufsveranstaltungen, Dienstleistungen, Reiseleistungen; bei Mischangeboten entscheidet die Verkehrsauffassung. Einzelhandel ist Geschäftsverkehr mit ⇡ Letztverbrauchern und erfasst den Absatz einzelhandelstypischer Waren ohne Rücksicht auf die Vertriebsform, also auch den Direktvertrieb der Hersteller und Großhändler, den Versandhandel, das Wandergewerbe und den Warenabsatz durch Versteigerungen, sofern sie dem Verkehr nicht als Veranstaltungen des Versteigerers, sondern des beliefernden Händlers erscheinen. Besonderheiten der Vertriebsform (z.B. Wandergewerbe) finden bei der Frage Berücksichtigung, ob die Verkaufsveranstaltung den regelmäßigen Geschäftsverkehr unterbricht. Maßgebend ist nicht der individuelle Geschäftsverkehr des Veranstalters, sondern die Branchenüblichkeit. Nach dem UWG vom 3.7.2004 (BGBl I 1414) gibt es das Verbot der Sonderveranstaltungen nicht mehr.
Lexikon der Economics. 2013.